Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer selbst dafür verantwortlich, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere. Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Droht von einem Dach eine Schneelawine auf die Straße herabzustürzen, ist der Eigentümer, Verwalter oder Hauswart verpflichtet, im gefährdeten Bereich die Gefahr zu beseitigen. Er muss also gegebenenfalls die Straße z. B. mit einem Flatterband absperren, um anschließend den Schnee selbst zu beseitigen oder dies eine Firma ausführen zu lassen. Gleichzeitig muss er die zuständige Straßenverkehrsbehörde benachrichtigen, die ggf. mit dem Straßenbaulastträger (Tiefbauamt) Folgemaßnahmen einleitet. Denn die Gehwegabsperrung kann neue Gefahren durch auf die Straße ausweichende Fußgänger hervorrufen. Die Straßenverkehrsbehörde kann ähnlich wie in § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei Bauarbeiten Anordnungen zu Sperrungen, Kennzeichnungen etc. treffen.
Für die Feuerwehr ist ein Einsatz deshalb nicht immer erforderlich. So könnten Hauswarte und auch Mieter von einem Balkon, einem Wohnungsfenster oder einer Dachluke aus zum Beispiel mit einem Besenstiel erreichbare Eiszapfen abstoßen. Ähnlich könnten auch Schneewehen beseitigt werden. Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, währenddessen den Gehweg von einer anderen Person absperren zu lassen. Erst wenn mit Eigenmitteln nichts erreicht werden kann, sollte die Feuerwehr gerufen werden.
Wasserrohrbruch – Wasserschaden
Bei einem Wasserrohrbruch ist sofort der Zulauf abzusperren. Absperrmöglichkeiten sind bei allen Bauten im Keller meistens in der Nähe der Wasseruhr, bei Neubauten oft auch in der Wohnung vorhanden. Mieter und Hauswarte sollten daher wissen, wo sich die Absperrorgane befinden. Bei diesen Schäden kann auch die Feuerwehr nicht mehr tun.
Ausgelaufenes Wasser kann vom Fußboden mit Müllschaufel, Scheuerlappen und Eimer aufgenommen werden. Pumpen der Feuerwehr können erst eingesetzt werden, wenn größere Wassermengen ausgelaufen sind, die einige Zentimeter hoch stehen und wichtige Güter gefährdet sind. Wegen der Brandgefahr sollten eingefrorene Wasserrohre nicht mit offener Flamme aufgetaut werden, sondern mit heißen Lappen. Vor dem Auftauen einer jeden Leitung ist der Zulauf abzusperren.
Glatteis
In den vergangenen Jahren ist es mehrmals durch Regen bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt zu überfrierender Nässe und somit zu extremen Glatteis gekommen.
Bitte verwenden Sie geeignetes Schuhwerk und nehmen Sie bei Glätte die Hände aus den Jacken- bzw. Manteltaschen, lassen Sie Ihren Aktenkoffer für einen Tag im Büro oder zuhause, so haben Sie die Hände frei um sich bei einem Sturz abstützen zu können. Meiden Sie ungestreute, ungeräumte oder abschüssige Gehwege oder Straßen. Verzichten Sie auf Ihr Auto. Nutzen Sie nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel.
Bitte denken Sie daran, auch für die Feuerwehr herrscht Glatteis, so daß sich die Fahrzeiten zu den Unfallstellen und anschließend in die Krankenhäuser vervielfachen.
Betreten von Eisflächen
Wir warnen dringend davor, Eisflächen auf Gewässern zu betreten.
Ist eine Person im Eis eingebrochen, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sollte mit den als geeignet erscheinenden Mitteln versucht werden, zu helfen.
Freihalten der Hydranten von Eis und Schnee
Die Weißenfelser Feuerwehr stellt bei Einsätzen im Winter immer wieder fest, dass ein großer Teil der für die Entnahme von Löschwasser benötigten Hydranten vereist und oft mit Schnee bedeckt sind.
Hydranten liegen meist auf Gehwegen in Fahrbahnnähe und werden beim Schneeräumen nicht nur übersehen, sondern oft noch bis zu 1 m hoch mit Eis und Schnee zugedeckt. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bildet der tauende und wieder gefrierende Schnee einen dicken Eispanzer und macht der Feuerwehr die Löschwasserentnahme fast unmöglich. Eine hierdurch verzögerte Brandbekämpfung kann u.U. Menschenleben kosten und hohe Sachschäden verursachen.
Hauseigentümer, Hausverwaltungen und Hausmeister möchten wir daher daran erinnern, unbedingt die Hydranten für die Feuerwehr von Eis und Schnee freizuhalten. Dies ist übrigens im Straßenreinigungsgesetz auch so vorgeschrieben. Deshalb sollten Hauseigentümer und Hauswarte ihrer festgelegten Verpflichtung zur Freihaltung der Hydranten nachkommen.
Eventuell kann der Geschädigte Schadenersatz gegenüber dem zur Räumung Verpflichteten geltend machen.
Hydranten werden durch 25 cm x 20 cm große weiße Schilder mit rotem Rand kenntlich gemacht. Hinter dem „H“ für Hydrant ist der Wasserrohrdurchmesser (in Millimetern) und darunter die Entfernung des Hydranten vom Hydrantenhinweisschild (in Metern) angegeben.
Gullis
Bei einsetzendem Tauwetter kann das Schmelzwasser von Höfen, Parkplätzen usw. oft nicht abfließen, weil die Gullis eingefroren sind. Die Folge davon ist, dass das Schmelzwasser in nahegelegene Kellerräume läuft und dort Schäden verursacht. Um das zu vermeiden, sollten auch die Gullis auf Höfen, Parkplätzen o.ä. rechtzeitig freigelegt und aufgetaut werden.