Hinweise zum Verhalten bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen
Waldbrandgefahrenstufen zeigen die aktuelle Waldbrandgefährdung an. Sie werden auf der Grundlage des Waldbrandgefahrenindex WVI im Zeitraum vom 1. März bis 30. September durch das zuständige Betreuungsforstamt des Landeszentrum Wald ermittelt.
Bedeutung der Waldbrandgefahrenstufen:
1 – sehr geringe Waldbrandgefahr
2 – geringe Waldbrandgefahr
3 – mittlere Waldbrandgefahr
4 – hohe Waldbrandgefahr
5 – sehr hohe Waldbrandgefahr
Grundsätzliche Verhaltensregeln in Feld und Wald:
- Es ist verboten, im Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.
- Vom 15. Februar bis zum 15. Oktober gilt das Rauchverbot im Wald.
- Der Umgang mit offenem Feuer ist im Wald und in einem Abstand von weniger als 30 m zum Wald verboten.
- Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind nicht mit Fahrzeugen zu blockieren.
- Generell ist die ständige Befahrbarkeit der Waldwege für Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten (ggf. Erfordernis von Rückschnittmaßnahmen des angrenzenden Baum- und Strauchbestandes).
- Die Waldwege sind Rettungswege. Sie dürfen keineswegs zugeparkt oder versperrt werden.
- Das Befahren von Waldwegen mit Kraftfahrzeugen ohne Befahrungserlaubnis ist verboten.
- Beim Abstellen von Fahrzeugen in Waldnähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken.
Besondere Verhaltensregeln bei Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5:
- In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden.
Durch die Beachtung dieser Hinweise, erhöhte Aufmerksamkeit und umsichtiges Verhalten helfen Sie mit, Waldbrände zu verhüten!